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Aktuelles

Für die Gasprüfung sind inzwischen alle verfügbaren Termine ausgebucht.

 

Horst Süberkrüb (SVF) und Jørgen Brodersen (FYC) haben auch in diesem Jahr eine gemeinsame Gasprüfung organisiert. Bruhn Gasprüfung, Husby wird die Prüfung durchführen.

29. + 30.04.2022
ab 06:00 Uhr
35,00 EUR (inkl. MwSt. zzgl. Material)

Die Anmeldung bitte bis spätestens 22.04.22 direkt mit folgenden Daten an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

1. Verein
2. Name
3. Bootsname
4. Brücke und Nummer
5. Handynummer, wenn vorhanden
6. Morgen/Vormittag/Nachmittag oder zwischen HH:MM – HH:MM
7. Selbst anwesend – oder wie Zugang?

An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Landesregierung hat am 8.02.2022 eine Neufassung der Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Ab heute (9.02.2022) gelten die bereits in der vergangenen Woche angekündigten Änderungen im Einzelhandel, der Gastronomie, usw.. Die neue Verordnung ist gültig bis zum 2.03.2022.

Die vom LSV gegenüber der Landesregierung geforderten Lockerungen der Corona-Beschränkungen im Sport (§ 11 LVO) hat es leider nicht gegeben.

Die den Sport betreffenden Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Für die Gastronomie entfällt die bisherige Sperrstunde. Alle anderen Regelungen (2G-Plus und Maskenpflicht in Innenbereichen) bleiben bestehen.
  • Für Veranstaltungen gelten neue maximale Zuschauerzahlen.

Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

Innerhalb geschlossener Räume können unter Einhaltung der 2G-Regel grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind weitere 3.500 und damit insgesamt maximal 4.000 Gäste zulässig – dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen.
Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn
- die Gäste feste Sitzplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.
- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 30 Prozent ausgelastet ist.
Beispiel: Eine Halle bietet 10.000 Sitzplätze. 30 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 2.850. Es dürfen 500 + 2.850 Personen, also insgesamt 3.350 teilnehmen.

Auch außerhalb geschlossener Räume können grundsätzlich 500 Gäste teilnehmen. Unter bestimmten Bedingungen sind insgesamt maximal 10.000 Gäste zulässig – auch dies richtet sich insbesondere nach den Kapazitäten des Veranstaltungsortes, die über die grundsätzlich zulässigen Plätze hinausgehen. Mehr als 500 Gäste können an der Veranstaltung teilnehmen, wenn
- die Gäste feste Sitz- oder Stehplätze haben, die sie höchstens kurzzeitig verlassen.
- die Gäste gleichmäßig auf die vorhandene räumliche Kapazität verteilt sind.
- die für die weiteren Gäste verbleibende Kapazität höchstens zu 50 Prozent ausgelastet ist.
Beispiel: Ein Stadion bietet 10.000 Plätze. 50 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 9.500 Plätze = 4.750. Es dürfen 500 + 4.750 Gäste, also insgesamt 5.250 teilnehmen.

In jedem Fall – innen wie außen – müssen entsprechende Hygienekonzepte erstellt werden. Innerhalb geschlossener Räume gilt für alle Gäste Maskenpflicht ebenso bei Veranstaltungen in Außenbereichen mit mehr als 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern. Die allgemeinen Anforderungen bei Veranstaltungen (§ 3) müssen ebenfalls weiterhin berücksichtigt werden.

Vereinsgastronomie

Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.
Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen nun nicht mehr zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden. Die Sperrstunde entfällt.


Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung:
Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220208_neue_Corona-BekaempfungsVO.html

FAQ-Seite Land:
FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niggemann        Diana Meyer

------------------------------------------------------
Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: www.lsv-sh.de



Sehr geehrtes Mitglied unserer Segler-Vereinigung!

Bitte beteiligen Sie sich an der bevorstehenden Briefwahl zur ordenlichen Hauptversammlung!

Im Monatsbrief vom Januar 2022 hatte der Vorstand die Mitgiedschaft informiert, dass die ordenliche Hauptversammlung der Segler-Vereinigung (§7, Abs. 1 a)) auch im Jahr 2022 nicht in Präsenz vor Ort im Saal abgehalten werden wird. Stattdessen werden die nötigen Beschlüsse und Wahlen gemäß Vereinssatzung erneut durch briefliche Beschlussfassung getroffen und durchgeführt.

Der Bundestag hat das „Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" (GesRuaCOVBekG, auch: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie) bis einschließlich 31.08.2022 verlängert. Ursprünglich war das Gesetz bis zum 31.12.2021 befristet. Wie schon im Frühjahr vergangenen Jahres informiert, enthält es unter anderem weitreichende Veränderung des Vereinsrechts. Der Vorstand wird ein zweites Mal auf die durch das Gesetz zugelassene Form der Beschlussfassung im Briefwahl- und -abstimmungsverfahren einschwenken. Dies ist zwingend notwendig, weil der Verein u.a. zu den Themen Finanzhaushalt, Vorstandswahlen, Gebührenordnung, usw., die in der Satzung festgeschrieben sind, jährlich zeitgerecht rechtswirksame Beschlüsse zu fällen hat.

Ab ca. 10.02.2022 werden Ihnen die für diese Form der Beschlussfassung nötigen Unterlagen postalisch zugehen.

Dem o.g.Gesetz folgend, benötigt die SVF eine Rückantwortquote von mind. 50% der Wahlberechtigten. Wird diese Quote nicht erreicht, fehlen dem Verein die notwendigen Beschlüsse und das Verfahren müsste wiederholt werden.

Bitte beteiligen Sie sich deshalb am Beschlussverfahren. Auch ein Kreuz bei Enthaltung mit anschließender Rücksendung des Wahlbriefes zählt!

Dr. Marcus Ott
1. Vorsitzender

An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine


Sehr geehrte Damen und Herren,

die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 11. Januar 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen. Sie tritt am 12. Januar 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 08. Februar 2022!

Die wesentlichen Änderungen kurz zusammengefasst:

· Grundsätzliche Maskenpflicht bei Veranstaltungen in Innenräumen und eine Empfehlung zum Tragen von FFP2-Masken.

· Sportwettbewerbe mit mehr als 50 Sportlerinnen und Sportler innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig.

· Generell gilt beim Sport in Innenräumen für Personen ab 18 Jahre die 2Gplus-Regel, wie auch für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen.

· 2Gplus-Regel und Sperrstunde in der Gastronomie (23 bis 5 Uhr).

· Ausnahmen von der Testpflicht bei 2Gplus:
§ Für Personen mit einer Auffrischungsimpfung („Booster“) entfällt die zusätzliche Testpflicht sofort. Als „geboostert“ gelten im Sinne der derzeit geltenden Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes (SchAusnahmV) Personen, die nach ihrer Grundimmunisierung durch zwei Impfungen bereits eine Auffrischungsimpfung erhalten haben – Ausnahme Johnson & Johnson (eine Impfung plus Auffrischungsimpfung mit einem mRNA-Impfstoff).
§ Kinder bis zur Einschulung.
§ Minderjährige, die im Rahmen eines verbindlichen Schutzkonzeptes in der Schule getestet werden.

Derzeit wird die entsprechende Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes überarbeitet – voraussichtlich treten Änderungen und Konkretisierungen am Sonnabend (15. Januar) in Kraft, welche weitere Personengruppen den Menschen mit Boosterimpfung gleichstellen, z.B. Menschen mit erst kürzlich vorgenommener Zweitimpfung oder Menschen mit Kombination aus Genesung und vollständiger Impfung. Die Landesregierung beabsichtigt, diese dann auch kurzfristig in Schleswig-Holstein in der Corona-Bekämpfungsverordnung umzusetzen.


Sportausübung Innenraum/indoor

· Es dürfen nur folgende Personen als Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingelassen werden:
o Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen und zusätzlich im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind. Eine zusätzliche Testung ist nicht erforderlich, wenn nach der vollständigen Schutzimpfung eine Auffrischungsimpfung erfolgt ist.
o Kinder bis zur Einschulung,
o Minderjährige, die im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind oder anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden,
o Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, dies durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen und im Sinne von § 2 Nummer 6 SchAusnahmV getestet sind.
Erfasst werden auch Personen, bei denen ein solcher Zustand zwar bereits beendet ist, seither aber noch nicht genügend Zeit für die erforderliche Wartezeit zwischen mehreren erforderlichen Impfungen und für den Ablauf der 14-tägigen Karenzzeit aus § 2 Nummer 3 Buchstabe a) SchAusnahmV verstrichen ist.
o Sorge- oder Umgangsberechtigte, die im Sinne von § 2 Nummer 2, 4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet sind und nach Maßgabe von § 2a eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, als Begleitung von Kindern bis zur Einschulung.


Altersübergreifende Sportangebote (z.B. Eltern-Kind-Turnen)

Variante 1: Sorge- und Umgangsberechtigte nehmen aktiv am Sport teil: 2Gplus
Variante 2: Sorge- und Umgangsberechtigte sind Begleitung: 3G mit Mund-Nasen-Bedeckung


Übungsleitende

Personen, bei denen die Sportausübung zu beruflichen Zwecken erfolgt, wird weiterhin eine Ausnahme zugunsten einer 3G-Regel eingeräumt. Selbstverständlich darf auch dieser Personenkreis keine coronatypischen Symptome (namentlich Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust) aufweisen.

Anmerkung: Eine beruflich bedingte Sportausübung oder-anleitung liegt bei jeder entgeltlichen Tätigkeit vor, wobei nebenberufliche Tätigkeiten ausreichen, ebenso eine Tätigkeit im Rahmen einer berufsbezogenen Ausbildung oder eines berufsbezogenen Praktikums. Ehrenamtliche Tätigkeiten erfüllen nicht die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit, auch dann nicht, wenn für sie eine Aufwandsentschädigung bis zu 3.000 Euro pro Jahr (ÜL-Pauschale) gezahlt wird. Zu einer dienstlichen Tätigkeit zählen auch der Jugendfreiwilligendienst und der Bundesfreiwilligendienst.


Sportwettbewerbe

Wettbewerbe mit mehr als 50 Sporttreibenden innerhalb geschlossener Räume und mehr als 100 außerhalb geschlossener Räume sind unzulässig. Hierzu zählen auch Sportfeste und sog. Freundschaftsspiele. Die Zuschauerinnen und Zuschauer sind auf diese Teilnehmerbegrenzung nicht anzurechnen.


Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses

· Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48 Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
· Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist.
· Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.


Schutzimpfung / Testpflicht

Eine Übersicht zum Thema 2Gplus-Regel und Testpflicht entnehmen Sie bitte der Anlage.


Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis

§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt, dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.


Hygienekonzept

· Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
- Sportausübung (indoor)
- Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
- Veranstaltungen


Sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen

Bei der Bereitstellung von Toiletten ist zu gewährleisten, dass enge Begegnungen vermieden werden und leicht erreichbare Möglichkeiten zur Durchführung der Händehygiene vorhanden sind. Für andere sanitäre Gemeinschaftseinrichtungen und für Sammelumkleiden ist ein Hygienekonzept nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 zu erstellen.
Für Saunen, Dampfbäder, Whirlpools und ähnliche Einrichtungen (Duschen, Umkleiden) gelten folgende Anforderungen:
§ es finden die Zugangsregelungen aus § 11 Absatz 2a Nummer 1 bis 4 entsprechende Anwendung und (2Gplus sowie die weiteren Ausnahmen)
§ es ist nach Maßgabe von § 4 Absatz 1 ein Hygienekonzept zu erstellen, das auch das besondere Infektionsrisiko der jeweiligen Einrichtung berücksichtigt.


Registrierung mit Corona-Warn-App möglich

Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.


Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen

Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend. Somit gelten für Zuschauende die in § 5 bezeichneten Obergrenzen.
Für Veranstaltungen im Innenraum max. 50 und im Außenbereich max. 100.
Ausnahme: Es gilt die Obergrenze von 500 (innen und außen), wenn sich die zeitgleich anwesenden Personen überwiegend passiv verhalten und feste Sitzplätze haben. Das Anfeuern von Teams oder Sporttreibenden ist, anders als das bloße Klatschen, jedoch kein passives Verhalten.
Bei Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume mit mehr als 100 Zuschauende und bei Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume haben alle Zuschauende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.


Veranstaltungen mit Sitzungscharakter

Es gelten die Regelungen gemäß § 5 mit den dort genannten Obergrenzen. Innerhalb geschlossener Räume haben alle Teilnehmende eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen; ausgenommen ist die jeweils vortragende Person. Eingelassen werden dürfen nur Teilnehmende, die i.S. von § 2 Nummer 2 oder 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind, oder die weiteren Voraussetzungen gemäß § 5 Absatz 2 Ziffern 2-4 erfüllen.
Bei Zusammenkünften, die aus geschäftlichen Gründen erforderlich sind, haben auch i.S. von § 2 Nr. 6 SchAusnahmV getestete Teilnehmende Zutritt (§ 5a Absatz 2 Ziffer1). Hierzu zählen z. B. Vorstandssitzungen oder Mitgliederversammlungen.


Außerschulische Angebote

Bis auf weiteres ist Sportunterricht nur eingeschränkt möglich, außerschulische Nachmittagsangebote werden ganz ausgesetzt.


Vereinsgastronomie

Für die Vereinsgastronomie gilt weiterhin § 7 (Gaststätten) der LVO.
Auch Vereinsheime/Clubhäuser müssen zwischen 23 Uhr bis 5 Uhr geschlossen werden.


Anlagen:
· Übersicht 2Gplus-Regel
· E-Mail-Text als PDF-Datei

Wichtige Links:

Aktuelle Landesverordnung:
Landesverordnung und Erlasse zum Umgang mit SARS-CoV-2

Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220111_Neue_Corona-BekaempfungsVO.html

FAQ-Seite Land:
FAQ-Seite der Landesregierung

Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV



Mit freundlichen Grüßen

Thomas Niggemann Diana Meyer

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Landessportverband Schleswig-Holstein e.V.
Winterbeker Weg 49, 24114 Kiel
Tel. 0431 / 6486-0
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
Internet: www.lsv-sh.de



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